1.) |
Kooperativ (=Überlasser) stellt dem
Auftraggeber (=Beschäftiger) ausschließlich
unter Anerkennung und Anwendung dieser Geschäftsbedingungen
einen (oder mehrere) Arbeitnehmer (=überlassene
Arbeitskraft) zur Verfügung.
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2.) |
Die Personalbereitstellung durch Kooperativ und die
Beschäftigung des überlassenen Personals durch
den Auftraggeber erfolgt unter Berücksichtigung
der gültigen gesetzlichen Regelungen, insbesondere
unter Beachtung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes
(AÜG), BGBl. Nr. 196 vom 23.03.1988.
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3.) |
Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, daß er
seinerseits verpflichtet ist, auf überlassene Arbeitskräfte
alle anzuwendende gesetzliche Bestimmungen einzuhalten,
insbesondere das Arbeitszeitgesetz, die Arbeitnehmerschutzvorschriften
und das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz.
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4.) |
Der Auftraggeber übernimmt die alleinige Haftung
für jede Art und Form der Beschäftigung der
überlassenen Arbeitskräfte und verpflichtet
sich, die von Kooperativ entliehenen Arbeitnehmer in seinem
Betrieb nur im Rahmen der Gesetze und Verordnungen zu
beschäftigen. Bei Verstößen des Auftraggebers
gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften ist Kooperativ berechtigt,
die Überlassung sofort zu beenden, der Entgeltanspruch
von Kooperativ für die Überlassung an den Auftraggeber
endet in diesem Falle jedoch erst ein Monat nach Beendigung.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, Kooperativ von jedweder
Inanspruchnahme aus und im Zusammenhang mit ihm überlassenen
Arbeitskräften schad- und klaglos zu halten, sofern
ein Dritter oder aber eine überlassene Arbeitskraft
Schadenersatzansprüche gegen Kooperativ geltend macht
und diese Ansprüche im Rahmen der vertragsgegenständlichen
Arbeitskräfteüberlassung an den Auftraggeber
entstanden sind. Gleiches gilt für etwaige (Verwaltungs)Strafverfahren.
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5.) |
Das von Kooperativ beigestellte Personal unterliegt
der Aufsicht des Auftraggebers und haftet Kooperativ daher
weder dem Auftraggeber noch Dritten für Schäden
oder Folgeschäden, die das beigestellte Personal
verursacht.
Eine derartige Haftung von Kooperativ gegenüber dem
Auftraggeber ist überdies auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit von Kooperativ beschränkt. Kooperativ
haftet nicht für eine besondere fachliche Qualifikation
des überlassenen Personals, wenn dies nicht im
einzelnen schriftlich vereinbart wurde.
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6.) |
Da sowohl Kooperativ als auch der Auftraggeber als Arbeitgeber
im Sinne des Arbeitsschutzrechts gelten, ist der Auftraggeber
verpflichtet, die insbesondere nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärungs- und
Gefahrenabwehrmaßnahmen (Schutzkleidung usw.)
zu setzen und Kooperativ darüber zu informieren. Insbesondere
ist der Auftraggeber verpflichtet, schriftliche Nachweise
über die notwendigen Einschulungen und Unterweisungen
überlassener Arbeitskräfte zur Verfügung
zu stellen und im Fall eines behördlichen Verfahrens
alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
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7.) |
Die Normalarbeitszeit des von Kooperativ beigestellten
Personals beträgt 38,5 Stunden/Woche, bzw. in Betrieben
mit kollektivvertraglichen oder sonst generell verkürzten
Arbeitszeit gilt auch für das Kooperativ-Personal die
in diesem Betrieb geltende Arbeitszeit.
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8.) |
Von Kooperativ entliehene Arbeitskräfte sind in
keinem Fall inkassoberechtigt.
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9.) |
Kooperativ wird an Betriebe, welche von Streik und Aussperrung
betroffen sind, gemäß § 9 AÜG keine
Arbeitnehmer überlassen.
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10.) |
Bei Verwendung von Arbeitskräften über
einen vereinbarten Endtermin hinaus gelten die Bestimmungen
des erteilten Auftrages weiter. Wenn die Einsatzdauer
nicht im vorhinein schriftlich fixiert wurde, wird der
Auftraggeber Kooperativ mindestens zwei Wochen (bei Arbeitern),
bzw. vier Wochen (bei Angestellten), vor der geplanten
Einsatzbeendigung schriftlich verständigen. Verletzt
der Auftraggeber diese Pflicht, hat er das dafür
vereinbarte Entgelt für die Dauer von zwei Wochen
(Arbeiter), bzw. vier Wochen (Angestellte) nach Einsatzende
zu bezahlen. (Basis Normalarbeitszeit/Woche mal vereinbartem
Normalstundensatz).
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11.) |
Der Auftraggeber sichert dem Auftragnehmer zu, kein
vom Auftragnehmer entliehenes Personal abzuwerben. Falls
der Auftraggeber während der Überlassung oder
innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Überlassung
das Auftragnehmer-Personal selbst aufnimmt, wird dafür
ein pauschaler Schadenersatz in Höhe von €
5000,00 pro Fall vereinbart. Der Auftragnehmer ist berechtigt,
diese vereinbarte Summe sofort bei Bekanntwerden einer
Abwerbung bei sofortiger Fälligkeit in Rechnung
zu stellen.
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12.) |
Die Fakturierung erfolgt grundsätzlich monatlich,
sofern keine davon abweichende schriftliche Vereinbarung
erfolgt. Das Zahlungsziel wird mit 21 Tagen netto, Verzugszinsen
im Ausmaß von 10 % per anno ausdrücklich
vereinbart. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers kann
jede Überlassung weiteren Personals ohne Angaben
von Gründen eingestellt werden.
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13.) |
Für die Berechnung von Überstunden gelten
die beim Beschäftiger für sein Stammpersonal
gültigen Regelungen.
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14.) |
Alle von diesen Geschäftsbedingungen abweichenden
Vereinbarungen sind schriftlich zu fixieren.
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15.) |
Als Gerichtsstandort gilt Wolfsberg. |